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100 2025 162

Entscheid der Stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 14. November 2025 (vbv 55/2025)

Bern VerwG · 2026-09-23 · Deutsch BE
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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. Septem- ber 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (vorne Bst. C). In der Begründung setzt sie sich aber einzig mit der Angehörigengenugtuung auseinander. Der An- trag ist daher so zu verstehen, dass die zugesprochene «Schockgenugtu- ung» von Fr. 8'000.-- nicht angefochten ist. Ebenfalls unangefochten geblieben ist die Verfügung, soweit das Gesuch um Entschädigung als ge- genstandslos abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. 2; vorne Bst. B). Inso- weit ist die angefochtene Verfügung rechtsbeständig geworden.

E. 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Da der Streitwert Fr. 30'000.‑‑ nicht erreicht (vorne Bst. C), fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 5

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

E. 2 Strittig ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine opferhil- ferechtliche Angehörigengenugtuung.

E. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Ge- setz (Opferhilfe). Gemäss Abs. 2 haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige) Anspruch auf Opferhilfe. Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c).

E. 2.2 Anspruch auf eine Genugtuung besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG dann, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinn- gemäss anwendbar. Die Genugtuung im Sinn des OHG stellt dabei eine An- erkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers und seiner Angehörigen dar. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 49 OR zur Angehörigengenugtuung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person einen eigenen Anspruch auf Ersatz des des- wegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Die Angehörigen müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung des Op- fers (BGE 151 II 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 125 III 412 E. 2a, 117 II 50 E. 3a [Pra 81/1992 Nr. 140]; vgl. auch den Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom 12.12.2024 zur Bemessung der Genugtuung nach OHG [nachfolgend: Leitfaden OHG] S. 4 und 6 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 6 anerkennt einen Genugtuungsanspruch von Angehörigen bei schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen des Primäropfers insbesondere in Konstel- lationen wie irreversiblen Lähmungen, schweren Hirnschädigungen, Koma oder Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit (z.B. BGE 125 III 412 E. 2c, 117 II 50 E. 3b/b [Pra 81/1992 Nr. 140]; BGer 1A.136/2002 vom 29.10.2002 E. 3; Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamt- darstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, Rz. 917; vgl. auch BGE 122 III 5 E. 2a).

E. 2.3 Unbestritten ist, dass die an der Mutter der Beschwerdeführerin ver- übte Straftat eine opferhilferechtlich relevante Straftat darstellt, der Be- schwerdeführerin als Angehörige die Stellung eines indirekten Opfers zukommt (Art. 1 Abs. 2 OHG), das Gesuch fristgerecht gestellt wurde (Art. 25 Abs. 3 OHG) und finanzielle Leistungen der Opferhilfe unter dem Ge- sichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich in Betracht fallen (Art. 4 Abs. 1 und 2 OHG; vgl. angefochtene Verfügung E. 1). Im Streit liegt hingegen, ob die Beschwerdeführerin unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzel- falls durch die an ihrer Mutter verübte Straftat in einer Intensität betroffen ist, die einen Anspruch auf eine Angehörigengenugtuung zu begründen vermag.

E. 3 Zur Intensität der Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgen- des:

E. 3.1 Die GSI hielt fest, es sei unbestritten, dass die Mutter auch Jahre nach der Tat an mehreren psychischen und physischen Beschwerden leide. Insbesondere sei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Persön- lichkeitsveränderung diagnostiziert worden, welche auch medikamentös be- handelt werde. Weiter leide die Mutter nach wie vor an den körperlichen Auswirkungen der Tat, was für die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr belas- tend sei. Insgesamt sei zwar anzunehmen, dass der Alltag der Beschwerde- führerin von den psychischen und körperlichen Beschwerden ihrer Mutter geprägt worden sei und weiterhin geprägt werde; mit Blick auf die bundes- gerichtliche Praxis erreiche der Zustand die für eine Genugtuung vorausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 7 setzte Intensität einer äusserst gravierenden Beeinträchtigung jedoch nicht. So würden keine Hinweise auf eine vollständige Pflegebedürftigkeit, ein her- abgesetztes Bewusstsein oder eine anderweitige schwere Beeinträchtigung vorliegen, die auf eine mindestens gleich schwere Betroffenheit der Be- schwerdeführerin hindeuten würden, wie beim Tod ihrer Mutter (angefoch- tene Verfügung E. 3.2.3). An dieser Einschätzung würden auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu vorgebrachten medizinischen und ver- sicherungspsychiatrischen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszu- stands der Mutter nichts ändern (Beschwerdeantwort vom 24.6.2025 [act. 5]).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Angehörigengenugtuung zunächst die Folgen der Tat für ihre Mutter zu beachten seien. So sei diese nicht nur schwer verletzt worden, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 88 % geführt habe, sondern auch in schwerster Weise traumatisiert worden, weshalb sie immer noch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Mutter sei weder physisch noch psychisch in der Lage, alleine zu leben. Weiter habe sich die Tat auch auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt; ihr sei eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die auch ihre Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Sie leide insbesondere unter grossen Schuldgefühlen, weil sie ihre Mutter am Tag der Tat nicht zum Einkaufen begleitet habe. Ihre Mutter sei zudem alleinerziehend und die einzige elterli- che Unterstützung für sie und ihre Schwester (gewesen); nun habe sich aber das Abhängigkeits- und Verantwortungsverhältnis völlig umgekehrt (Be- schwerde Ziff. II.B.7). Der versuchte Mord an ihrer Mutter habe ihr Leben damit schwerwiegend und dauerhaft verändert, womit sie mindestens so schwer betroffen sei, wie beim Tod ihrer Mutter. Die vorinstanzlichen Erwä- gungen widersprächen nicht nur der Lehre und der Gerichtspraxis zu ent- sprechenden Fällen, sondern auch der symbolischen Rolle und damit der Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung, mit welcher das Ge- meinwesen die schwierige Situation des Opfers anerkenne (Beschwerde Ziff. II.B.8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 8

E. 3.3 Auf die in einem Strafverfahren erhobenen Beweismittel sowie die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen können grundsätzlich auch in opferhilferechtlichen Verfahren abgestellt werden:

E. 3.3.1 Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Entscheidungen soweit möglich zu ver- meiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Fest- stellungen des Strafgerichts nur aus triftigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zulässig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (statt vieler BVR 2022 S. 139 E. 5.2, 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 [zur Publ. bestimmt] E. 5.8 mit weiteren Hinweisen; betreffend Opferhilfe BGE 134 II 33 [BGer 1C_45/2007 vom 30.11.2007] nicht publ. E. 4.3, 124 II 8 E. 3d; BVR 2018 S. 5 E. 4.2; VGE 2013/408 vom 8.7.2015 E. 3.6 [betreffend Ge- nugtuung gemäss Art. 47 OR]).

E. 3.3.2 Nachfolgend ist auf die im Strafverfahren umfassend erhobenen und vom Obergericht festgestellten Tatsachen abzustellen, da diese auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruhen (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 7, 8.6 und 9.5) und vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2022 E. 2.2, 2.4.1 und 3.4.7). Gründe, die ein Abweichen von diesen Feststellungen rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. An die rechtliche Würdigung des Strafgerichts ist das Verwaltungs- gericht hingegen nicht gebunden; es hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eigenständig zu prüfen.

E. 3.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich Folgendes:

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin lebte während rund einem Jahr zusammen mit ihrer Mutter, deren damaligen Lebensgefährten und dessen Tochter so- wie ihrer jüngeren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bezie- hung der Mutter zu ihrem Partner war von wiederholter häuslicher und sexueller Gewalt geprägt, weshalb sich ihre Mutter schliesslich von ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 9 trennte und er mit seiner Tochter aus der Wohnung auszog. Infolgedessen begann er, die Mutter der Beschwerdeführerin zu stalken: Er kontaktiere sie via Facebook, rief bei ihrer Arbeitsstelle an, wartete in der Nähe der Woh- nung und zog schliesslich mit seiner Tochter wieder in die Nachbarschaft. Weiter bedrohte er die Mutter der Beschwerdeführerin mehrfach mit dem Tod, die sich sodann auch an die Polizei wandte. Aufgrund dieser Vorfälle begleiteten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester ihre Mutter jeweils bei den samstäglichen Einkäufen (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.2). Am Samstag, 30. Juli 2016 ging die Mutter der Beschwerdeführerin aus- nahmsweise alleine einkaufen. Bei der Rückkehr wartete ihr ehemaliger Le- bensgefährte mit seiner Tochter in der Nähe ihrer Wohnung. Als ihre Mutter die Haustüre öffnen wollte, griff der Täter sie im Windfang des Hauseingangs an und verletzte sie mit mehreren gezielten Messerstichen gegen den linken Oberkörper schwer. Die damals 17-jährige Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Tat in der Wohnung aufhielt, fand ihre schwer verletzte Mutter und blieb bei ihr, bis die Rettungskräfte am Tatort eintrafen. Ihre da- mals 13-jährige Schwester war zur Tatzeit mit einer Freundin in der Stadt unterwegs und wurde von der Polizei telefonisch über den Vorfall informiert (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.2).

E. 3.4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin erlitt durch die Messerattacke er- hebliche Verletzungen. Gemäss den Erkenntnissen im Strafverfahren stach der Täter mindestens fünf Mal heftig und zielgerichtet auf die Mutter ein und verursachte bei ihr insgesamt acht Schnitt- resp. Stichverletzungen. Trotz der zeitnah eingeleiteten medizinischen Intervention war das Risiko, dass sie an den Stichverletzungen sterben würde, sehr hoch (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.6.2, 8.7 und 15.4; in Akten GSI 5A3 pag. 91 ff.; BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2022 E. 2.4.2; in Akten GSI 5A3 pag. 172 ff.). So musste sich das Opfer noch am gleichen Tag einer dreistündigen Opera- tion unterziehen und danach längere Zeit im Spital bleiben, wobei sie zudem eine Lungenembolie und eine Blutvergiftung erlitt. Die Stichverletzungen führten zu einer dauerhaften Störung der Nahrungsaufnahme; weiterhin be- steht das Risiko eines Darmverschlusses, was bereits einer zweiten Opera- tion bedurfte. Überdies verbleiben beim Opfer mehrere, teilweise gut sichtbare Narben sowie eine dauerhafte Verminderung des Hörvermögens (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 20.2.3). Auch noch Jahre nach der Tat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 10 leidet das Opfer unter verschiedenen physischen und psychischen Proble- men, die auf die Tat zurückzuführen sind. So ist dem Verlaufsbericht des Ärztezentrums … des Jahres 2021 zu entnehmen, dass bei der Mutter der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit remittierenden depressiven Episoden, eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, rezidivierende chronische Bauchschmerzen, eine Pankreaszyste, eine Magenwandverbreiterung, Cholezystolithiasis (Gallen- steine), eine reaktive Gastropathie und Spondylarthrophathien (Erkrankun- gen der Wirbelgelenke) diagnostiziert wurden (Verlaufsbericht D.________, Ärztezentrum … vom 24.2.2021; in Akten GSI 5A5 pag. 321 f.). Eine wesent- liche Verbesserung der Beeinträchtigungen könne nicht mehr erwartet wer- den (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 20.2.3; Schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 13.3.2025 S. 1 [Beschwerdebeilage {BB} 4]). Gemäss der Verfügung der SUVA vom

19. März 2025 weist die Mutter einen Invaliditätsgrad von 88 % auf. Ihr sind «aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen» noch «angepasste, leichte Tätigkeiten […] zumutbar». Diese sind insbesondere durch Einschränkun- gen hinsichtlich Arbeitsposition, Arbeitsumgebung und Art der auszuüben- den Tätigkeiten geprägt, verbunden mit reduzierten Anforderungen an die Hörfunktion sowie einem erhöhten Pausenbedarf. Zusammengefasst ist ihr noch eine «verwertbare berufliche Leistung» von lediglich zweimal 45 Minu- ten pro Tag möglich, wobei diese Zeitblöcke durch mehrstündige Pausen zu unterbrechen sind (Verfügung SUVA vom 19.3.2025 S. 2 f. [BB 3]). Zudem sind nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen not- wendig (BB 4 S. 1).

E. 3.4.3 Die Tat führte bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen und nachhaltigen psychischen Belastung. Sie erlitt einen Zusammenbruch. Während des Spitalaufenthalts ihrer Mutter machte sie sich insbesondere Sorgen um deren Überleben und Gesundheit. Sie motivierte ihre Mutter zum Weiterkämpfen und machte sich gleichzeitig Vorwürfe, sie nicht beschützt zu haben. Wiederholt äusserte sie, sie wäre lieber selbst verletzt worden als ihre Mutter. Hinzu kamen Ängste, der Täter könnte aufgrund einer psychi- schen Erkrankung wieder freigelassen werden und die Mutter erneut aufsu- chen (Bericht Zentrum für E.________ vom 8.6.2018 S. 2 [nachfolgend: Bericht E.________]; in Akten GSI 5A3 pag. 192 ff.; OGer SK 21 22 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 11 29.11.2021 E. 20.3.3). Gemäss den fachärztlichen Unterlagen entwickelte die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit Sym- ptomen wie ständiger Sorge um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mutter, Angst- und Panikzuständen, Albträumen, Flashbacks, Ein- und Durch- schlafstörungen, Appetitstörungen sowie Beeinträchtigungen von Konzen- tration und Gedächtnis (Bericht E.________ S. 3). Diese psychischen Beschwerden erwiesen sich nicht als bloss vorübergehend. Auch Jahre nach der Tat war eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erforder- lich; zusätzlich erfolgte eine Behandlung mit Antidepressiva. Der depressive Zustand verbesserte sich mit der Zeit aufgrund der Behandlung, jedoch nah- men die «Angst-Unruhe-Unsicherheitszustände» u.a. infolge des Strafver- fahrens wieder zu. Die behandelnde Fachperson ging von einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung aus und hielt fest, die «Traumatisierung [könne] bei einer jungen Person (18 Jahre alt) die wei- tere Persönlichkeitsentwicklung sowie spätere familiäre und intime Bezie- hungen negativ beeinflussen» (Bericht E.________ S. 4). Der Beschwerdeführerin gelang es zwar, wenige Wochen nach der Tat eine De- tailhandelslehre aufzunehmen und diese später erfolgreich abzuschliessen. Sie wurde in dieser Zeit aber intensiv ambulant begleitet (Bericht Frauenhaus … vom 22.11.2019; in Akten GSI 5A3 pag. 196). Im Jahr 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund des gewaltsamen Todes eines Familienmit- glieds und der aussergewöhnlichen Arbeitsbelastung durch die Corona-Pan- demie erneut eine akute Belastungssituation bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung mit einer Angststörung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Bericht D.________ vom 29.10.2021 und Ärztliches Zeugnis von D.________ vom 16.11.2021; in Ak- ten GSI 5A3 pag. 197 f.). Diese Belastungssituation führte zu Nervosität, Schlaflosigkeit und Albträumen; kurzzeitig war die Beschwerdeführerin im August/September 2020 arbeitsunfähig. Sie wird auch weiterhin psycholo- gisch betreut (Ärztliches Zeugnis von D.________ vom 16.11.2021; in Ak- ten GSI 5A3 pag. 198).

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Mutter der Beschwerdeführerin infolge der Tat dauerhaft und in erheblichem Ausmass in ihrer körperlichen und psy- chischen Integrität beeinträchtigt. Die massiven und bleibenden gesundheit- lichen Einschränkungen führten dazu, dass sie ihrer Rolle als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 12 alleinerziehende Mutter und primäre Bezugsperson der Beschwerdeführerin nur noch eingeschränkt nachkommen konnte. Sie ist im Alltag selbst erheb- lich beeinträchtigt, weist einen hohen Invaliditätsgrad auf und ist vielmehr selbst auf die Hilfe ihrer Töchter angewiesen (vorne E. 3.4.2). Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Folgen bei der Mutter der Beschwer- deführerin erheblich sind (so auch angefochtene Verfügung E. 3.2.3); indes- sen erschöpft sich die Beurteilung der Intensität der Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht in den gesundheitlichen Folgen ihrer Mutter (vgl. vorne E. 3.1). Bereits kurz nach der Tat wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich in der Folge chronifiziert hat. Noch Jahre nach der Tat befand sie sich in psychothera- peutischer Behandlung und war auf eine medikamentöse Unterstützung an- gewiesen. Die Folgen der Tat beschränkten sich damit nicht auf eine vorübergehende psychische Reaktion auf das unmittelbare Tatgeschehen. Die anhaltende Sorge um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mutter sowie die ausgeprägten Schuldgefühle wirkten sich schliesslich auch auf die ei- gene Lebensgestaltung und persönliche Entwicklung der Beschwerdeführe- rin aus. Gemäss den medizinischen Berichten kann das Erlebte ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig prägen (vgl. vorne E. 3.4.3). Hervor- zuheben ist weiter, dass es infolge der Tat teilweise zu einer Umkehr der familiären Rollen kam. Die Beschwerdeführerin befand sich damals in einer für ihre persönliche Entwicklung prägenden Lebensphase, in der sie sich ei- gentlich dem Übergang in einen neuen Lebensabschnitt und ihrer berufli- chen Ausbildung hätte widmen sollen. Stattdessen sah sie sich aber mit einer erhöhten Verantwortung gegenüber ihrer Mutter konfrontiert.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die unmittelbaren Folgen der Tat selbst miterlebte. Sie fand ihre Mutter unmittel- bar nach der Messerattacke schwer verletzt auf und erlitt dabei einen Zu- sammenbruch. Zwar bildeten dieser Umstand sowie die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung bereits Grundlage der ihr zugesproche- nen «Schockgenugtuung» (vgl. angefochtene Verfügung E. 2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie darüber hinaus als Angehörige ausser- ordentlich intensiv betroffen ist. Die Betroffenheit geht deutlich über das hin- aus, was Angehörige üblicherweise infolge einer schweren Körperverletzung eines nahen Familienmitglieds erfahren. Gerade hierin liegt der Unterschied

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 13 zu jenen Fällen, in denen eine Angehörigengenugtuung verneint wurde, weil sich das Geschehene nicht hinreichend auf die Lebensrealität der Angehöri- gen ausgewirkt hatte (so etwa, weil der Familienalltag, wenn auch einge- schränkt, weiterhin möglich und die Beziehung weiterhin funktional blieb; vgl. etwa BGE 151 II 245 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist durch die Tat in ihrer Persönlichkeit in einer Weise und Intensität betroffen, die mit derjenigen im Falle eines Verlusts ihrer Mutter vergleichbar ist. Sie ist in ihrer künftigen Lebensqualität spürbar und dauerhaft beeinträchtigt (vgl. VGE 22715 vom 24.5.2007 E. 5.4.2).

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Angehörigen- genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG. Da es jedoch nicht Sache des Ver- waltungsgerichts ist, als erste Instanz über die Höhe der Genugtuung zu entscheiden (BVR 2007 S. 226 E. 5.4; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 9.2 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 11), ist die Sache zur weiteren Behandlung an die GSI zurückzu- weisen. – Vor diesem Hintergrund kann auf die Einholung eines Berichts be- treffend den aktuellen psychischen Zustand der Mutter der Beschwerdeführerin sowie auf die Einholung der Akten GSI 2021-14581 ebenfalls bezüglich der Mutter (Beschwerde Ziff. II.B.7) verzichtet werden; die Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.).

E. 4 Umstritten ist weiter die Höhe der im Rahmen der längerfristigen Hilfe zu übernehmenden Anwaltskosten (vorne Bst. C).

E. 4.1 Das Opfer und seine Angehörigen haben nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a-c OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die länger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 14 fristige Hilfe zusätzliche Leistungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitli- che Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Fol- gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Die län- gerfristige Hilfe schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung, versicherungsrechtliche Verfahren sowie Opferhilfeverfah- ren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7211 f.; VGE 2022/377 vom 10.9.2024 E. 2.2 sowie BVR 2008 S. 58 E. 2.1 [zum alten Recht]; Fachtechnische Empfehlung der Schweizeri- schen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Ver- einheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22.10.2019 [mit Änderungen vom 29.10.2024; nachfolgend: Fachtechnische Empfehlung] S. 8 Ziff. 6, einseh- bar unter:, Rubriken «Fachkonferenzen/Opferhilfekonferenz SVK-OHG/Opferhilfe-Empfehlungen/Downloads/Fachtechnische Empfeh- lungen»).

E. 4.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der län- gerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG setzt voraus, dass die anwaltliche Unter- stützung zur Bewältigung der Folgen der Straftat notwendig und der geltend gemachte Aufwand angemessen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 OHG; ferner BGer 1C_612/2015 vom 17.5.2016 E. 2.3). Bei der Festsetzung des ent- schädigungsfähigen Aufwands verfügt die zuständige Behörde entspre- chend über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand im konkreten Einzel- fall als erforderlich und angemessen erscheint (Fachtechnische Empfehlung S. 1 Ziff. 1 und S. 10 Ziff. 8; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Kantonalen Opferhil- feverordnung vom 28. April 2010 [KOHV; BSG 326.111]). Dem Verwaltungs- gericht kommt zwar die freie Überprüfungsbefugnis (einschliesslich Angemessenheitskontrolle; vgl. vorne E. 1.5) zu. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es bei Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der zu- ständigen Behörde respektiert (vgl. BGE 123 II 210 E. 2c [Genugtuung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 15

E. 4.3 Strittig ist die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands.

E. 4.3.1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'820.95 geltend (Honorarnote vom 9.12.2024 [nachfolgend: Honorarnote]; in Akten GSI 5A3 pag. 202 ff.). – Die GSI kürzte nebst Telefonkosten im Umfang von insgesamt Fr. 2.30 (ange- fochtene Verfügung E. 5.3 Fn. 70 und 72) den mit der Honorarnote geltend gemachten Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Stellungnahme vom

9. Dezember 2024 (vorne Bst. B) von 180 Minuten auf 105 Minuten. Zur Be- gründung führte sie aus, dass die zweieinhalbseitige Stellungnahme im Um- fang von eineinhalb Seiten mit der Stellungnahme, die die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren GSI 2020-14089 (C.________ gegen Kanton Bern) eingereicht habe, identisch sei. Für diese Stellungnahme sei ein Aufwand von 105 Minuten angemessen (angefochtene Verfügung E. 5.3 Fn. 71). Mit Beschwerdeantwort erläutert die GSI namens des Kantons ins- besondere die vorgenommene Kürzung des Arbeitsaufwands näher. Sie führt aus, sie habe im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen Ansatz von 60 Minuten pro Seite berücksichtigt und den Zeitaufwand für die identischen Textabschnitte hälftig angerechnet.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Kürzung «um 75 Mi- nuten» mit dem Argument identischer Textpassagen unterstelle eine dop- pelte Verrechnung dieser Zeit, was nicht zutreffe. Vielmehr habe sie sich gezwungen gesehen, ausführlich Stellung zu nehmen und längere rechtliche Ausführungen zu tätigen. Im Übrigen sei der Arbeitsaufwand noch höher ge- wesen, da die GSI nach Einreichung der Stellungnahme noch weitere Unter- lagen einverlangt habe (Beschwerde Ziff. III.B.11).

E. 4.4 Bei der Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 handelt es sich um die erstmalige substanzielle Begründung des Gesuchs um Opferhilfeleistun- gen. Zuvor beschränkte sich der Aufwand auf das Verfassen des Gesuchs und das Ausfüllen des entsprechenden Formulars «Opferhilfe: Gesuch um finanzielle Leistungen» (vgl. Schreiben vom 28.2.2024 [inkl. Formular]; in Ak- ten GSI 5A2 pag. 5 ff.). Erst nachdem die GSI am 13. November 2024 die Abweisung des Gesuchs um Genugtuung in Aussicht gestellt hatte (Akten GSI 5A2 pag. 19 f.), sah sich die Beschwerdeführerin zu einer vertieften Aus- einandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen und den konkreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 16 Umständen des Einzelfalls veranlasst. Unter diesen Umständen erscheint ein gewisser zusätzlicher Aufwand für Recherche und Aktenstudium – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nachvollziehbar. Die GSI stellte dies nicht in Abrede; sie berücksichtigte bei der Bemessung des ent- schädigungsfähigen Aufwands aber Synergieeffekte aufgrund teilweise iden- tischer Passagen in der hier interessierenden und der Stellungnahme im Verfahren GSI 2020-14089 (vgl. z.B. Berücksichtigung von Synergien bei den Parteikosten aufgrund identischer Rechtsschriften desselben Rechts- vertreters in Parallelverfahren [BGer 9C_775/2012 vom 27.12.2012 E. 7, 1C_220/2009 vom 26.4.2010 {BGE 136 II 204} nicht publ. E. 9], aufgrund von Kenntnissen aus dem vorinstanzlichen Verfahren [VGE 2022/312 vom 20.12.2023 E. 6.6] oder bei den Verfahrenskosten aufgrund gleichartiger Be- schwerden [VGE 2019/26/27 vom 4.3.2020 E. 8]). Gemäss der Beschwer- deantwort nahm sie zudem eine (pauschalisierende) Gesamtbetrachtung mit einem Ansatz von 60 Minuten pro Seite vor, wobei sie den Aufwand für die identischen Textpassagen hälftig berücksichtigte (vgl. S. 3; vgl. vorne E. 4.3.1). – Das OHG schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode vor und eine gewisse Pauschalisierung bei der Berücksichtigung von Synergie- effekten ist aus Gründen der Praktikabilität nicht ausgeschlossen. Entschei- dend ist, ob der von der GSI konkret berücksichtigte Aufwand unter den gegebenen Umständen als angemessen erscheint; dies ist zu bejahen. Die Stellungnahme umfasst zweieinhalb Seiten, wovon eineinhalb Seiten mit ei- ner Stellungnahme im anderen Verfahren identisch sind. Die GSI rechnete den auf die identischen Passagen entfallenden Aufwand lediglich hälftig an. Zudem bezog sie – soweit ersichtlich – in diese Gesamtbetrachtung neben dem eigentlichen Verfassen der Stellungnahme auch den Aufwand für das Aktenstudium und die rechtlichen Abklärungen mit ein (angefochtene Verfü- gung E. 5.3 Fn. 71). Auch unter Berücksichtigung des Umfangs und des In- halts der Stellungnahme – insbesondere der neben den identischen Passagen verbleibenden, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aus- führungen – erscheint ein Gesamtaufwand von 105 Minuten nicht unange- messen. Ob der von der GSI berücksichtigte Ansatz von 60 Minuten pro Seite auch in anderen Fällen zu angemessenen Ergebnissen führt, kann da- hingestellt bleiben. Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die Kür- zung somit weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen. Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 17 nen zusätzlichen Aufwand für das nachträgliche Einreichen weiterer Unter- lagen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Belege bereits mit der Honorarnote einzureichen gewesen wären (vgl. Art. 4 Abs. 4 KOHV; Formular «Opferhilfe: Gesuch um finanzielle Leistungen»; in Akten GSI 5A2 pag. 11 Fn. 7). Der dadurch nachträglich entstandene Mehrauf- wand vermag die vorgenommene Kürzung des Aufwands für die Stellung- nahme nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihrem Rechtsbegehren auch die Kürzung der Telefonkosten im Umfang von Fr. 2.30 anficht, fehlt es an jeglicher Begründung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2025 insoweit aufzugehen, als der Beschwerdeführerin die Angehörigengenugtuung ver- weigert wurde. Die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägun- gen an die GSI zurückzuweisen (vorne E. 3.7). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen ei- nes reformatorischen (Haupt‑)Antrags (vgl. vorne Bst. C) ein Rückweisungs- entscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, was hier nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 5.1). Mit ihrem Begehren um längerfristige Hilfe Dritter (vorne E. 4) dringt die Beschwerde- führerin zwar nicht durch. Dieses teilweise Unterliegen ist allerdings von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt deshalb keine Kostenausschei- dung. Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 18 tungsgericht ein Honorar von Fr. 1'520.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 75.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 129.20 geltend, insgesamt ausmachend Fr. 1'724.30 (vgl. Kostennote vom 7.9.2026; act. 7A). Dies gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C).

E. 6 Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die GSI zurückge- wiesen wird, handelt es ich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel selbstständig angefoch- ten werden (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen, 144 V 280 E. 1.2). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü- gung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) vom 28. April 2025 insoweit aufgehoben, als die Angehörigen- genugtuung verweigert wurde. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'724.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 19
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.162U MAM/FRM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. September 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung und längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom

28. April 2025; 2022-15162)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B.________, die Mutter von A.________ (geb. 1998) und C.________ (geb. 2003; vormals: …), wurde am 30. Juli 2016 von ihrem ehemaligen Lebens- gefährten im Windfang des Wohnblocks vor der verschlossenen Eingangstür mit mindestens fünf gezielten Messerstichen angegriffen. Sie erlitt dabei le- bensbedrohliche Verletzungen, überlebte den Angriff aber. A.________ fand sie schwerverletzt am Boden liegend auf. C.________ war zur Tatzeit nicht zu Hause. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte den ehemaligen Lebens- gefährten mit Urteil vom 11. Dezember 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, sprach ihn jedoch von der ebenfalls gegen ihn erhobenen Anschuldigung der mehrfachen Vergewaltigung frei und verurteilte ihn zu ei- ner Freiheitsstrafe von acht Jahren. Im Zivilpunkt hiess es die Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren von B.________, A.________ und C.________ dem Grundsatz nach gut, verwies für deren vollständige Beur- teilung aber auf den Zivilweg. Auf Berufung aller Parteien hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. November 2021 den ehe- maligen Partner von B.________ des versuchten Mordes sowie der mehrfa- chen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Nebst finanziellen Abgeltungen an B.________ und C.________ verurteilte ihn das Obergericht zudem zur Zahlung einer «Schockgenugtu- ung» von Fr. 10'000.-- (zzgl. Zins) sowie einer Angehörigengenugtuung von Fr. 10'000.-- (zzgl. Zins) an A.________ (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

17. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2023). B. Am 28. November 2022 stellte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) zwecks Fristwahrung ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 3 opferhilferechtliches Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- sowie um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 120'000.--. Am 13. De- zember 2022 sistierte die GSI das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Strafurteils, maximal aber für die Dauer von drei Jahren. A.________ zog am 28. Februar 2024 ihr Gesuch um Entschädigung zurück, hielt aber an ihrem Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- fest. Zudem stellte sie ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter für Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren von pauschal Fr. 800.-- (inkl. MWSt). Die GSI nahm das Verfahren wieder auf und stellte am 13. Novem- ber 2024 die Abweisung des Gesuchs um Genugtuung in Aussicht. Mit Stel- lungnahme vom 9. Dezember 2024 äusserte sich A.________ zur Sache und reichte eine Honorarnote ein, mit welcher sie anwaltliche Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'820.95 geltend machte. Mit Verfügung vom 28. April 2025 hiess der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Genugtuung teilweise gut und sprach A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu («Schockgenugtuung»). Darüber hinaus wies er das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1) und schrieb das Gesuch um Entschädigung als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsver- zeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter hiess er teilweise gut und sprach A.________ einen Kostenbeitrag von Fr. 1'548.20 zu (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

28. Mai 2025 beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der GSI vom 28. April 2025 sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von insgesamt Fr. 18'000.-- («Schockgenugtuung» von Fr. 8'000.-- und Angehörigengenugtuung von Fr. 10'000.--) zuzusprechen. Weiter sei Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung auf- zuheben und es seien die Anwaltskosten von Fr. 1'820.95 vollumfänglich zu übernehmen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Am 4. Juni 2025 reichte A.________ die Entbindungserklärung ihrer Mutter ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 schliesst die GSI namens des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. Septem- ber 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (vorne Bst. C). In der Begründung setzt sie sich aber einzig mit der Angehörigengenugtuung auseinander. Der An- trag ist daher so zu verstehen, dass die zugesprochene «Schockgenugtu- ung» von Fr. 8'000.-- nicht angefochten ist. Ebenfalls unangefochten geblieben ist die Verfügung, soweit das Gesuch um Entschädigung als ge- genstandslos abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. 2; vorne Bst. B). Inso- weit ist die angefochtene Verfügung rechtsbeständig geworden. 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da der Streitwert Fr. 30'000.‑‑ nicht erreicht (vorne Bst. C), fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 5 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Strittig ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine opferhil- ferechtliche Angehörigengenugtuung. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Ge- setz (Opferhilfe). Gemäss Abs. 2 haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige) Anspruch auf Opferhilfe. Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). 2.2 Anspruch auf eine Genugtuung besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG dann, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinn- gemäss anwendbar. Die Genugtuung im Sinn des OHG stellt dabei eine An- erkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers und seiner Angehörigen dar. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 49 OR zur Angehörigengenugtuung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person einen eigenen Anspruch auf Ersatz des des- wegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Die Angehörigen müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung des Op- fers (BGE 151 II 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 125 III 412 E. 2a, 117 II 50 E. 3a [Pra 81/1992 Nr. 140]; vgl. auch den Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom 12.12.2024 zur Bemessung der Genugtuung nach OHG [nachfolgend: Leitfaden OHG] S. 4 und 6 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 6 anerkennt einen Genugtuungsanspruch von Angehörigen bei schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen des Primäropfers insbesondere in Konstel- lationen wie irreversiblen Lähmungen, schweren Hirnschädigungen, Koma oder Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit (z.B. BGE 125 III 412 E. 2c, 117 II 50 E. 3b/b [Pra 81/1992 Nr. 140]; BGer 1A.136/2002 vom 29.10.2002 E. 3; Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamt- darstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, Rz. 917; vgl. auch BGE 122 III 5 E. 2a). 2.3 Unbestritten ist, dass die an der Mutter der Beschwerdeführerin ver- übte Straftat eine opferhilferechtlich relevante Straftat darstellt, der Be- schwerdeführerin als Angehörige die Stellung eines indirekten Opfers zukommt (Art. 1 Abs. 2 OHG), das Gesuch fristgerecht gestellt wurde (Art. 25 Abs. 3 OHG) und finanzielle Leistungen der Opferhilfe unter dem Ge- sichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich in Betracht fallen (Art. 4 Abs. 1 und 2 OHG; vgl. angefochtene Verfügung E. 1). Im Streit liegt hingegen, ob die Beschwerdeführerin unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzel- falls durch die an ihrer Mutter verübte Straftat in einer Intensität betroffen ist, die einen Anspruch auf eine Angehörigengenugtuung zu begründen vermag. 3. Zur Intensität der Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgen- des: 3.1 Die GSI hielt fest, es sei unbestritten, dass die Mutter auch Jahre nach der Tat an mehreren psychischen und physischen Beschwerden leide. Insbesondere sei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Persön- lichkeitsveränderung diagnostiziert worden, welche auch medikamentös be- handelt werde. Weiter leide die Mutter nach wie vor an den körperlichen Auswirkungen der Tat, was für die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr belas- tend sei. Insgesamt sei zwar anzunehmen, dass der Alltag der Beschwerde- führerin von den psychischen und körperlichen Beschwerden ihrer Mutter geprägt worden sei und weiterhin geprägt werde; mit Blick auf die bundes- gerichtliche Praxis erreiche der Zustand die für eine Genugtuung vorausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 7 setzte Intensität einer äusserst gravierenden Beeinträchtigung jedoch nicht. So würden keine Hinweise auf eine vollständige Pflegebedürftigkeit, ein her- abgesetztes Bewusstsein oder eine anderweitige schwere Beeinträchtigung vorliegen, die auf eine mindestens gleich schwere Betroffenheit der Be- schwerdeführerin hindeuten würden, wie beim Tod ihrer Mutter (angefoch- tene Verfügung E. 3.2.3). An dieser Einschätzung würden auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu vorgebrachten medizinischen und ver- sicherungspsychiatrischen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszu- stands der Mutter nichts ändern (Beschwerdeantwort vom 24.6.2025 [act. 5]). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Angehörigengenugtuung zunächst die Folgen der Tat für ihre Mutter zu beachten seien. So sei diese nicht nur schwer verletzt worden, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 88 % geführt habe, sondern auch in schwerster Weise traumatisiert worden, weshalb sie immer noch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Mutter sei weder physisch noch psychisch in der Lage, alleine zu leben. Weiter habe sich die Tat auch auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt; ihr sei eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die auch ihre Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Sie leide insbesondere unter grossen Schuldgefühlen, weil sie ihre Mutter am Tag der Tat nicht zum Einkaufen begleitet habe. Ihre Mutter sei zudem alleinerziehend und die einzige elterli- che Unterstützung für sie und ihre Schwester (gewesen); nun habe sich aber das Abhängigkeits- und Verantwortungsverhältnis völlig umgekehrt (Be- schwerde Ziff. II.B.7). Der versuchte Mord an ihrer Mutter habe ihr Leben damit schwerwiegend und dauerhaft verändert, womit sie mindestens so schwer betroffen sei, wie beim Tod ihrer Mutter. Die vorinstanzlichen Erwä- gungen widersprächen nicht nur der Lehre und der Gerichtspraxis zu ent- sprechenden Fällen, sondern auch der symbolischen Rolle und damit der Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung, mit welcher das Ge- meinwesen die schwierige Situation des Opfers anerkenne (Beschwerde Ziff. II.B.8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 8 3.3 Auf die in einem Strafverfahren erhobenen Beweismittel sowie die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen können grundsätzlich auch in opferhilferechtlichen Verfahren abgestellt werden: 3.3.1 Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Entscheidungen soweit möglich zu ver- meiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Fest- stellungen des Strafgerichts nur aus triftigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zulässig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (statt vieler BVR 2022 S. 139 E. 5.2, 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 [zur Publ. bestimmt] E. 5.8 mit weiteren Hinweisen; betreffend Opferhilfe BGE 134 II 33 [BGer 1C_45/2007 vom 30.11.2007] nicht publ. E. 4.3, 124 II 8 E. 3d; BVR 2018 S. 5 E. 4.2; VGE 2013/408 vom 8.7.2015 E. 3.6 [betreffend Ge- nugtuung gemäss Art. 47 OR]). 3.3.2 Nachfolgend ist auf die im Strafverfahren umfassend erhobenen und vom Obergericht festgestellten Tatsachen abzustellen, da diese auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruhen (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 7, 8.6 und 9.5) und vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2022 E. 2.2, 2.4.1 und 3.4.7). Gründe, die ein Abweichen von diesen Feststellungen rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. An die rechtliche Würdigung des Strafgerichts ist das Verwaltungs- gericht hingegen nicht gebunden; es hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eigenständig zu prüfen. 3.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin lebte während rund einem Jahr zusammen mit ihrer Mutter, deren damaligen Lebensgefährten und dessen Tochter so- wie ihrer jüngeren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bezie- hung der Mutter zu ihrem Partner war von wiederholter häuslicher und sexueller Gewalt geprägt, weshalb sich ihre Mutter schliesslich von ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 9 trennte und er mit seiner Tochter aus der Wohnung auszog. Infolgedessen begann er, die Mutter der Beschwerdeführerin zu stalken: Er kontaktiere sie via Facebook, rief bei ihrer Arbeitsstelle an, wartete in der Nähe der Woh- nung und zog schliesslich mit seiner Tochter wieder in die Nachbarschaft. Weiter bedrohte er die Mutter der Beschwerdeführerin mehrfach mit dem Tod, die sich sodann auch an die Polizei wandte. Aufgrund dieser Vorfälle begleiteten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester ihre Mutter jeweils bei den samstäglichen Einkäufen (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.2). Am Samstag, 30. Juli 2016 ging die Mutter der Beschwerdeführerin aus- nahmsweise alleine einkaufen. Bei der Rückkehr wartete ihr ehemaliger Le- bensgefährte mit seiner Tochter in der Nähe ihrer Wohnung. Als ihre Mutter die Haustüre öffnen wollte, griff der Täter sie im Windfang des Hauseingangs an und verletzte sie mit mehreren gezielten Messerstichen gegen den linken Oberkörper schwer. Die damals 17-jährige Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Tat in der Wohnung aufhielt, fand ihre schwer verletzte Mutter und blieb bei ihr, bis die Rettungskräfte am Tatort eintrafen. Ihre da- mals 13-jährige Schwester war zur Tatzeit mit einer Freundin in der Stadt unterwegs und wurde von der Polizei telefonisch über den Vorfall informiert (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.2). 3.4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin erlitt durch die Messerattacke er- hebliche Verletzungen. Gemäss den Erkenntnissen im Strafverfahren stach der Täter mindestens fünf Mal heftig und zielgerichtet auf die Mutter ein und verursachte bei ihr insgesamt acht Schnitt- resp. Stichverletzungen. Trotz der zeitnah eingeleiteten medizinischen Intervention war das Risiko, dass sie an den Stichverletzungen sterben würde, sehr hoch (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 8.6.2, 8.7 und 15.4; in Akten GSI 5A3 pag. 91 ff.; BGer 6B_966/2022 vom 17.4.2022 E. 2.4.2; in Akten GSI 5A3 pag. 172 ff.). So musste sich das Opfer noch am gleichen Tag einer dreistündigen Opera- tion unterziehen und danach längere Zeit im Spital bleiben, wobei sie zudem eine Lungenembolie und eine Blutvergiftung erlitt. Die Stichverletzungen führten zu einer dauerhaften Störung der Nahrungsaufnahme; weiterhin be- steht das Risiko eines Darmverschlusses, was bereits einer zweiten Opera- tion bedurfte. Überdies verbleiben beim Opfer mehrere, teilweise gut sichtbare Narben sowie eine dauerhafte Verminderung des Hörvermögens (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 20.2.3). Auch noch Jahre nach der Tat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 10 leidet das Opfer unter verschiedenen physischen und psychischen Proble- men, die auf die Tat zurückzuführen sind. So ist dem Verlaufsbericht des Ärztezentrums … des Jahres 2021 zu entnehmen, dass bei der Mutter der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit remittierenden depressiven Episoden, eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, rezidivierende chronische Bauchschmerzen, eine Pankreaszyste, eine Magenwandverbreiterung, Cholezystolithiasis (Gallen- steine), eine reaktive Gastropathie und Spondylarthrophathien (Erkrankun- gen der Wirbelgelenke) diagnostiziert wurden (Verlaufsbericht D.________, Ärztezentrum … vom 24.2.2021; in Akten GSI 5A5 pag. 321 f.). Eine wesent- liche Verbesserung der Beeinträchtigungen könne nicht mehr erwartet wer- den (OGer SK 21 22 vom 29.11.2021 E. 20.2.3; Schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 13.3.2025 S. 1 [Beschwerdebeilage {BB} 4]). Gemäss der Verfügung der SUVA vom

19. März 2025 weist die Mutter einen Invaliditätsgrad von 88 % auf. Ihr sind «aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen» noch «angepasste, leichte Tätigkeiten […] zumutbar». Diese sind insbesondere durch Einschränkun- gen hinsichtlich Arbeitsposition, Arbeitsumgebung und Art der auszuüben- den Tätigkeiten geprägt, verbunden mit reduzierten Anforderungen an die Hörfunktion sowie einem erhöhten Pausenbedarf. Zusammengefasst ist ihr noch eine «verwertbare berufliche Leistung» von lediglich zweimal 45 Minu- ten pro Tag möglich, wobei diese Zeitblöcke durch mehrstündige Pausen zu unterbrechen sind (Verfügung SUVA vom 19.3.2025 S. 2 f. [BB 3]). Zudem sind nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen not- wendig (BB 4 S. 1). 3.4.3 Die Tat führte bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen und nachhaltigen psychischen Belastung. Sie erlitt einen Zusammenbruch. Während des Spitalaufenthalts ihrer Mutter machte sie sich insbesondere Sorgen um deren Überleben und Gesundheit. Sie motivierte ihre Mutter zum Weiterkämpfen und machte sich gleichzeitig Vorwürfe, sie nicht beschützt zu haben. Wiederholt äusserte sie, sie wäre lieber selbst verletzt worden als ihre Mutter. Hinzu kamen Ängste, der Täter könnte aufgrund einer psychi- schen Erkrankung wieder freigelassen werden und die Mutter erneut aufsu- chen (Bericht Zentrum für E.________ vom 8.6.2018 S. 2 [nachfolgend: Bericht E.________]; in Akten GSI 5A3 pag. 192 ff.; OGer SK 21 22 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 11 29.11.2021 E. 20.3.3). Gemäss den fachärztlichen Unterlagen entwickelte die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit Sym- ptomen wie ständiger Sorge um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mutter, Angst- und Panikzuständen, Albträumen, Flashbacks, Ein- und Durch- schlafstörungen, Appetitstörungen sowie Beeinträchtigungen von Konzen- tration und Gedächtnis (Bericht E.________ S. 3). Diese psychischen Beschwerden erwiesen sich nicht als bloss vorübergehend. Auch Jahre nach der Tat war eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erforder- lich; zusätzlich erfolgte eine Behandlung mit Antidepressiva. Der depressive Zustand verbesserte sich mit der Zeit aufgrund der Behandlung, jedoch nah- men die «Angst-Unruhe-Unsicherheitszustände» u.a. infolge des Strafver- fahrens wieder zu. Die behandelnde Fachperson ging von einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung aus und hielt fest, die «Traumatisierung [könne] bei einer jungen Person (18 Jahre alt) die wei- tere Persönlichkeitsentwicklung sowie spätere familiäre und intime Bezie- hungen negativ beeinflussen» (Bericht E.________ S. 4). Der Beschwerdeführerin gelang es zwar, wenige Wochen nach der Tat eine De- tailhandelslehre aufzunehmen und diese später erfolgreich abzuschliessen. Sie wurde in dieser Zeit aber intensiv ambulant begleitet (Bericht Frauenhaus … vom 22.11.2019; in Akten GSI 5A3 pag. 196). Im Jahr 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund des gewaltsamen Todes eines Familienmit- glieds und der aussergewöhnlichen Arbeitsbelastung durch die Corona-Pan- demie erneut eine akute Belastungssituation bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung mit einer Angststörung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Bericht D.________ vom 29.10.2021 und Ärztliches Zeugnis von D.________ vom 16.11.2021; in Ak- ten GSI 5A3 pag. 197 f.). Diese Belastungssituation führte zu Nervosität, Schlaflosigkeit und Albträumen; kurzzeitig war die Beschwerdeführerin im August/September 2020 arbeitsunfähig. Sie wird auch weiterhin psycholo- gisch betreut (Ärztliches Zeugnis von D.________ vom 16.11.2021; in Ak- ten GSI 5A3 pag. 198). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Mutter der Beschwerdeführerin infolge der Tat dauerhaft und in erheblichem Ausmass in ihrer körperlichen und psy- chischen Integrität beeinträchtigt. Die massiven und bleibenden gesundheit- lichen Einschränkungen führten dazu, dass sie ihrer Rolle als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 12 alleinerziehende Mutter und primäre Bezugsperson der Beschwerdeführerin nur noch eingeschränkt nachkommen konnte. Sie ist im Alltag selbst erheb- lich beeinträchtigt, weist einen hohen Invaliditätsgrad auf und ist vielmehr selbst auf die Hilfe ihrer Töchter angewiesen (vorne E. 3.4.2). Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Folgen bei der Mutter der Beschwer- deführerin erheblich sind (so auch angefochtene Verfügung E. 3.2.3); indes- sen erschöpft sich die Beurteilung der Intensität der Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht in den gesundheitlichen Folgen ihrer Mutter (vgl. vorne E. 3.1). Bereits kurz nach der Tat wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich in der Folge chronifiziert hat. Noch Jahre nach der Tat befand sie sich in psychothera- peutischer Behandlung und war auf eine medikamentöse Unterstützung an- gewiesen. Die Folgen der Tat beschränkten sich damit nicht auf eine vorübergehende psychische Reaktion auf das unmittelbare Tatgeschehen. Die anhaltende Sorge um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mutter sowie die ausgeprägten Schuldgefühle wirkten sich schliesslich auch auf die ei- gene Lebensgestaltung und persönliche Entwicklung der Beschwerdeführe- rin aus. Gemäss den medizinischen Berichten kann das Erlebte ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig prägen (vgl. vorne E. 3.4.3). Hervor- zuheben ist weiter, dass es infolge der Tat teilweise zu einer Umkehr der familiären Rollen kam. Die Beschwerdeführerin befand sich damals in einer für ihre persönliche Entwicklung prägenden Lebensphase, in der sie sich ei- gentlich dem Übergang in einen neuen Lebensabschnitt und ihrer berufli- chen Ausbildung hätte widmen sollen. Stattdessen sah sie sich aber mit einer erhöhten Verantwortung gegenüber ihrer Mutter konfrontiert. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die unmittelbaren Folgen der Tat selbst miterlebte. Sie fand ihre Mutter unmittel- bar nach der Messerattacke schwer verletzt auf und erlitt dabei einen Zu- sammenbruch. Zwar bildeten dieser Umstand sowie die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung bereits Grundlage der ihr zugesproche- nen «Schockgenugtuung» (vgl. angefochtene Verfügung E. 2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie darüber hinaus als Angehörige ausser- ordentlich intensiv betroffen ist. Die Betroffenheit geht deutlich über das hin- aus, was Angehörige üblicherweise infolge einer schweren Körperverletzung eines nahen Familienmitglieds erfahren. Gerade hierin liegt der Unterschied

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 13 zu jenen Fällen, in denen eine Angehörigengenugtuung verneint wurde, weil sich das Geschehene nicht hinreichend auf die Lebensrealität der Angehöri- gen ausgewirkt hatte (so etwa, weil der Familienalltag, wenn auch einge- schränkt, weiterhin möglich und die Beziehung weiterhin funktional blieb; vgl. etwa BGE 151 II 245 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist durch die Tat in ihrer Persönlichkeit in einer Weise und Intensität betroffen, die mit derjenigen im Falle eines Verlusts ihrer Mutter vergleichbar ist. Sie ist in ihrer künftigen Lebensqualität spürbar und dauerhaft beeinträchtigt (vgl. VGE 22715 vom 24.5.2007 E. 5.4.2). 3.7 Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Angehörigen- genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG. Da es jedoch nicht Sache des Ver- waltungsgerichts ist, als erste Instanz über die Höhe der Genugtuung zu entscheiden (BVR 2007 S. 226 E. 5.4; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 9.2 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 11), ist die Sache zur weiteren Behandlung an die GSI zurückzu- weisen. – Vor diesem Hintergrund kann auf die Einholung eines Berichts be- treffend den aktuellen psychischen Zustand der Mutter der Beschwerdeführerin sowie auf die Einholung der Akten GSI 2021-14581 ebenfalls bezüglich der Mutter (Beschwerde Ziff. II.B.7) verzichtet werden; die Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4. Umstritten ist weiter die Höhe der im Rahmen der längerfristigen Hilfe zu übernehmenden Anwaltskosten (vorne Bst. C). 4.1 Das Opfer und seine Angehörigen haben nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a-c OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die länger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 14 fristige Hilfe zusätzliche Leistungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitli- che Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Fol- gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Die län- gerfristige Hilfe schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung, versicherungsrechtliche Verfahren sowie Opferhilfeverfah- ren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7211 f.; VGE 2022/377 vom 10.9.2024 E. 2.2 sowie BVR 2008 S. 58 E. 2.1 [zum alten Recht]; Fachtechnische Empfehlung der Schweizeri- schen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Ver- einheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22.10.2019 [mit Änderungen vom 29.10.2024; nachfolgend: Fachtechnische Empfehlung] S. 8 Ziff. 6, einseh- bar unter:, Rubriken «Fachkonferenzen/Opferhilfekonferenz SVK-OHG/Opferhilfe-Empfehlungen/Downloads/Fachtechnische Empfeh- lungen»). 4.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der län- gerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG setzt voraus, dass die anwaltliche Unter- stützung zur Bewältigung der Folgen der Straftat notwendig und der geltend gemachte Aufwand angemessen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 OHG; ferner BGer 1C_612/2015 vom 17.5.2016 E. 2.3). Bei der Festsetzung des ent- schädigungsfähigen Aufwands verfügt die zuständige Behörde entspre- chend über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand im konkreten Einzel- fall als erforderlich und angemessen erscheint (Fachtechnische Empfehlung S. 1 Ziff. 1 und S. 10 Ziff. 8; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Kantonalen Opferhil- feverordnung vom 28. April 2010 [KOHV; BSG 326.111]). Dem Verwaltungs- gericht kommt zwar die freie Überprüfungsbefugnis (einschliesslich Angemessenheitskontrolle; vgl. vorne E. 1.5) zu. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es bei Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der zu- ständigen Behörde respektiert (vgl. BGE 123 II 210 E. 2c [Genugtuung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 15 4.3 Strittig ist die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. 4.3.1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'820.95 geltend (Honorarnote vom 9.12.2024 [nachfolgend: Honorarnote]; in Akten GSI 5A3 pag. 202 ff.). – Die GSI kürzte nebst Telefonkosten im Umfang von insgesamt Fr. 2.30 (ange- fochtene Verfügung E. 5.3 Fn. 70 und 72) den mit der Honorarnote geltend gemachten Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Stellungnahme vom

9. Dezember 2024 (vorne Bst. B) von 180 Minuten auf 105 Minuten. Zur Be- gründung führte sie aus, dass die zweieinhalbseitige Stellungnahme im Um- fang von eineinhalb Seiten mit der Stellungnahme, die die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren GSI 2020-14089 (C.________ gegen Kanton Bern) eingereicht habe, identisch sei. Für diese Stellungnahme sei ein Aufwand von 105 Minuten angemessen (angefochtene Verfügung E. 5.3 Fn. 71). Mit Beschwerdeantwort erläutert die GSI namens des Kantons ins- besondere die vorgenommene Kürzung des Arbeitsaufwands näher. Sie führt aus, sie habe im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen Ansatz von 60 Minuten pro Seite berücksichtigt und den Zeitaufwand für die identischen Textabschnitte hälftig angerechnet. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Kürzung «um 75 Mi- nuten» mit dem Argument identischer Textpassagen unterstelle eine dop- pelte Verrechnung dieser Zeit, was nicht zutreffe. Vielmehr habe sie sich gezwungen gesehen, ausführlich Stellung zu nehmen und längere rechtliche Ausführungen zu tätigen. Im Übrigen sei der Arbeitsaufwand noch höher ge- wesen, da die GSI nach Einreichung der Stellungnahme noch weitere Unter- lagen einverlangt habe (Beschwerde Ziff. III.B.11). 4.4 Bei der Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 handelt es sich um die erstmalige substanzielle Begründung des Gesuchs um Opferhilfeleistun- gen. Zuvor beschränkte sich der Aufwand auf das Verfassen des Gesuchs und das Ausfüllen des entsprechenden Formulars «Opferhilfe: Gesuch um finanzielle Leistungen» (vgl. Schreiben vom 28.2.2024 [inkl. Formular]; in Ak- ten GSI 5A2 pag. 5 ff.). Erst nachdem die GSI am 13. November 2024 die Abweisung des Gesuchs um Genugtuung in Aussicht gestellt hatte (Akten GSI 5A2 pag. 19 f.), sah sich die Beschwerdeführerin zu einer vertieften Aus- einandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen und den konkreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 16 Umständen des Einzelfalls veranlasst. Unter diesen Umständen erscheint ein gewisser zusätzlicher Aufwand für Recherche und Aktenstudium – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nachvollziehbar. Die GSI stellte dies nicht in Abrede; sie berücksichtigte bei der Bemessung des ent- schädigungsfähigen Aufwands aber Synergieeffekte aufgrund teilweise iden- tischer Passagen in der hier interessierenden und der Stellungnahme im Verfahren GSI 2020-14089 (vgl. z.B. Berücksichtigung von Synergien bei den Parteikosten aufgrund identischer Rechtsschriften desselben Rechts- vertreters in Parallelverfahren [BGer 9C_775/2012 vom 27.12.2012 E. 7, 1C_220/2009 vom 26.4.2010 {BGE 136 II 204} nicht publ. E. 9], aufgrund von Kenntnissen aus dem vorinstanzlichen Verfahren [VGE 2022/312 vom 20.12.2023 E. 6.6] oder bei den Verfahrenskosten aufgrund gleichartiger Be- schwerden [VGE 2019/26/27 vom 4.3.2020 E. 8]). Gemäss der Beschwer- deantwort nahm sie zudem eine (pauschalisierende) Gesamtbetrachtung mit einem Ansatz von 60 Minuten pro Seite vor, wobei sie den Aufwand für die identischen Textpassagen hälftig berücksichtigte (vgl. S. 3; vgl. vorne E. 4.3.1). – Das OHG schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode vor und eine gewisse Pauschalisierung bei der Berücksichtigung von Synergie- effekten ist aus Gründen der Praktikabilität nicht ausgeschlossen. Entschei- dend ist, ob der von der GSI konkret berücksichtigte Aufwand unter den gegebenen Umständen als angemessen erscheint; dies ist zu bejahen. Die Stellungnahme umfasst zweieinhalb Seiten, wovon eineinhalb Seiten mit ei- ner Stellungnahme im anderen Verfahren identisch sind. Die GSI rechnete den auf die identischen Passagen entfallenden Aufwand lediglich hälftig an. Zudem bezog sie – soweit ersichtlich – in diese Gesamtbetrachtung neben dem eigentlichen Verfassen der Stellungnahme auch den Aufwand für das Aktenstudium und die rechtlichen Abklärungen mit ein (angefochtene Verfü- gung E. 5.3 Fn. 71). Auch unter Berücksichtigung des Umfangs und des In- halts der Stellungnahme – insbesondere der neben den identischen Passagen verbleibenden, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aus- führungen – erscheint ein Gesamtaufwand von 105 Minuten nicht unange- messen. Ob der von der GSI berücksichtigte Ansatz von 60 Minuten pro Seite auch in anderen Fällen zu angemessenen Ergebnissen führt, kann da- hingestellt bleiben. Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die Kür- zung somit weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen. Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 17 nen zusätzlichen Aufwand für das nachträgliche Einreichen weiterer Unter- lagen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Belege bereits mit der Honorarnote einzureichen gewesen wären (vgl. Art. 4 Abs. 4 KOHV; Formular «Opferhilfe: Gesuch um finanzielle Leistungen»; in Akten GSI 5A2 pag. 11 Fn. 7). Der dadurch nachträglich entstandene Mehrauf- wand vermag die vorgenommene Kürzung des Aufwands für die Stellung- nahme nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihrem Rechtsbegehren auch die Kürzung der Telefonkosten im Umfang von Fr. 2.30 anficht, fehlt es an jeglicher Begründung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2025 insoweit aufzugehen, als der Beschwerdeführerin die Angehörigengenugtuung ver- weigert wurde. Die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägun- gen an die GSI zurückzuweisen (vorne E. 3.7). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen ei- nes reformatorischen (Haupt‑)Antrags (vgl. vorne Bst. C) ein Rückweisungs- entscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, was hier nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 5.1). Mit ihrem Begehren um längerfristige Hilfe Dritter (vorne E. 4) dringt die Beschwerde- führerin zwar nicht durch. Dieses teilweise Unterliegen ist allerdings von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt deshalb keine Kostenausschei- dung. Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 18 tungsgericht ein Honorar von Fr. 1'520.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 75.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 129.20 geltend, insgesamt ausmachend Fr. 1'724.30 (vgl. Kostennote vom 7.9.2026; act. 7A). Dies gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die GSI zurückge- wiesen wird, handelt es ich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel selbstständig angefoch- ten werden (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen, 144 V 280 E. 1.2). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü- gung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) vom 28. April 2025 insoweit aufgehoben, als die Angehörigen- genugtuung verweigert wurde. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'724.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2026, Nr. 100.2025.162U, Seite 19

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.